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    1 month ago

    Für die Krankenkassen ist jeder Einsatz eines RTW, bei dem ein Partient nicht in ein Krankenhaus transportiert wird, eine Fehlfahrt, egal, ob der Patient den Transport verweigert, die medizinische Versorgung vor Ort ausreichend oder hinfällig ist, da der Patient bereits vorort verstorben ist.

    Da das Solidarprinzip eine Unterscheidung nicht vorsieht, soll der städtische Eigenanteil von allen in gleicher Höhe bezahlt werden, unabhängig ob es eine sogenannte Fehlfahrt oder ein akuter Notfall mit anschließendem Transport in ein Krankenhaus war.

    Beim WDR gibt es noch einen 6 Minuten Audiobearbeitrag zum Thema.